Satzung des Alfelder Tschernobyl Hilfe e. V.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1. Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Alfelder Tschernobyl Hilfe e.V.". Er hat seinen Sitz in Alfeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim eingetragen.

§ 2. Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es, Menschen aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, in und um die Region Gomel, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nuklearkatastrophe im Kernkraftwerk bei Tschernobyl im Jahre 1986 in Not geraten sind, Hilfe zu leisten.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
    a. Vorbereitung und Durchführung von Erholungsaufenthalten für Kinder aus den betroffenen Gebieten,
    b. die Organisation von medizinischen Behandlungen,
    c. Bereitstellung von Hilfsgütern jeglicher Art und Umfang, sowie deren Transport in die betroffenen Gebiete zur Verbesserung der dortigen Lebensqualität,
    d. geeignete Maßnahmen, um die Öffentlichkeit über die bedrohlichen Lebenssituationen in den betroffenen Gebieten zu informieren,
    e. humanitäre Hilfe vor Ort,
    f. Hilfe zur Selbsthilfe.
  3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verein insbesondere:
    a. Geld- und Sachspenden sammeln,
    b. diese sorgsam verwalten, ausschließlich für die Zwecke des Vereins verwenden und in Rahmen festgelegter Förderziele verteilen,
    c. bei Bedarf die Öffentlichkeit über die Verwendung der Gelder und Spenden zu informieren,
    d. notwendige Maßnahmen für die Erreichung des Vereinszwecks durchzuführen.

§ 3. Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Auf der Grundlage humanitärer, sozialer und ökologischer Interessen verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person, durch Ausgaben die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II. Mitgliedschaft und Beiträge

§ 4. Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Personenvereinigungen, wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie Firmen werden, gleich in welcher Rechtsform sie organisiert sind.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben und gilt als bestätigt, wenn dieser nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch den Tod a. durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erfolgen und dem Vorstand zugegangen sein muss, b. durch Kündigung von Seiten des Vorstandes, wenn auf Mahnung durch eingeschriebenen Brief die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht spätestens binnen eines Monats erfolgt, c. durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, d. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, e. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über Personenvereinigungen und juristische Personen, die gewerblich tätig sind. Beschlüsse des Vorstandes über die Kündigung oder den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Dem ausstehenden Mitglied stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein aus seiner Mitgliedschaft zu. Die Entscheidung über den Ausschluss ist auf Verlangen schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich Widerspruch einlegen. 

§ 5. Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

§ 6. Beiträge Beiträge und sonstige Leistungen der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben unbeschadet des Eintrittszeitpunktes den vollen Jahresbeitrag des Eintrittsjahres binnen zwei Monaten nach Aufnahme in den Verein zu leisten.

§ 7. Rechte des Mitgliedes Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort sein Stimm-, Antrags-, Auskunfts- und Wahlrecht auszuüben. Die Rechte sind nicht übertragbar. Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen oder Firmen haben - mit dem Recht der jederzeitigen Änderung - diejenige Person schriftlich zu benennen, welche ihre Rechte wahrnimmt.

III. Organe und Verwaltung des Vereins

§ 8. Organe des Vereins Die Angelegenheiten des Vereins besorgen: a. die Mitgliederversammlung b. der Vorstand.

§ 9. Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, b. die Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes, c. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes nach erfolgtem Bericht der Rechnungsprüfer, d. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung, f. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen, möglichst im ersten Quartal des Jahres. Anträge dazu sind eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsvorsitzendem und dem Protokollführer oder statt seiner von einem vom Sitzungsleiter bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Vereinsmitgliedern nur auf Wunsch vorzulegen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein vom Vorstand mehrheitlich bestimmtes anderes Vorstandsmitglied.

§ 10. Vorstand Der Vorstand besteht aus

dem ersten Vorsitzenden dem zweiten Vorsitzenden dem ersten Schriftführer dem zweiten Schriftführer dem Kassenwart Der Vorstand kann bis zu vier Beiratsmitglieder berufen. Der Erste oder der Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung,
b. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
c. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse und Kündigungen,
d. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Neuwahl.
Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet der 1. Vorsitzende durch Tod, Amtsniederlegung oder auf sonstige Weise aus dem Vorstand aus, so rückt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Beim Ausscheiden eines anderen Mitgliedes des Vorstandes bestimmt der Vorstand eines seiner Vorstandsmitglieder mit der Wahrnehmung der Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Einberufungen von Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes,  davon der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Schriftführer und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

IV. Sonstiges

§ 11. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Restvermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich der Deutschenkinderkrebs Stiftung in Bonn zuzuführen, mit der Auflage, dass es ausschließlich zur Erfüllung von mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken verwandt wird.

Alfeld, den 17. 09. 2021